MEDICAL OFFICE Forum

Forum-Navigation
ForumAktivität

ePA: Befüllpflichten

Forum-Breadcrumbs – Du bist hier:ForumÖffentlich: FragenePA: Befüllpflichten
Du musst dich anmelden um Beiträge und Themen zu erstellen.

ePA: Befüllpflichten

Habe mir gerade im WIKI die Infos von MO zur ePA durchgelesen und bin bei den „Befüllpflichten“ hängen geblieben.

Habe ich es richtig verstanden, dass ich als Hausarzt weitgehend außen vor bin (und damit auch nicht 11 Euro abrechnen darf), weil nur „eigene“  Behandlungen (im pdf Format) hochgeladen werden können/dürfen? Also nur das Labor? keine Arztbriefe von Kollegen? Ich könnte mir vorstellen, dass es einen „run“ auf die Erst-Befüllung der ePA geben könnte und ein nichtssagender „ohne Befund“ Bericht vom FA dieses Kriteriium erfüllt und mir als Hausarzt später für 1,80 Euro die Aufgabe zufällt, 20 Dokumente von diversen Ärzten einzustellen.

Und noch mal die Frage (weil ich hartnäckig nur aus den KIM Nachrichten den relevanten pdf-Arztbrief in die Akte übertrage): Haben die von mir ignorierten zusätzlichen Anhänge Auswirkungen auf die Metadaten, die in die ePA übertragen werden? Muss ich vieleicht diese alle von Hand ausfüllen? Für 1,80 Euro?

H.Schumacher hat auf diesen Beitrag reagiert.
H.Schumacher

hier muss man vielleicht nochmal die Begrifflichkeitenn / Vorgaben klarziehen

gesetzliche Pflicht:
Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnosti-
schen und therapeutischen Maßnahmen
Befunddaten aus bildgebener Diagnostik
Laborbefunde
eArztbriefe
Diese Pflicht bezieht sich stets nur auf Daten, die ein Arzt oder Psychotherapeut in der aktuellen Behandlung erhoben hat und die elektronisch vorliegen.

gesetzlicher Zusatzanspruch (wenn der Pat. das verlangt):
Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation

Aber man darf natürlich reinstellen was man will (wenn der Pat. einverstanden ist: „Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind generell verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten beim Besuch in der Praxis darüber zu informieren, welche Daten sie in die ePA übermitteln.“) – also auch irgend was Altes (siehe unten)

und ja weil man sehr gut nachgedacht hat gilt:
Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Und ja das greift eben der ab der als erstes wasn auch immer reinstellt. Die nachfolgenden kriegen nur den Kleckerbetrag (Hatten wir vor Ort mit den Gyns beim Notfalldatensatz: Anlage durch Gyn ca. 9,50 – Pflege durch uns ca. 0,45 € – also nein danke)

Hoffnung macht nur: „Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses in 2025 auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.“ – aber ich glaube diese Hoffnung wird durch unsere Selbstverwaltung enttäuscht werden.

Zitat von Roland Steinmetz am 24. April 2025, 12:09 Uhr

und mir als Hausarzt später für 1,80 Euro die Aufgabe zufällt, 20 Dokumente von diversen Ärzten einzustellen.

Warum sollte man das tun? – „alte Sachen“ muss man nicht reinstellen, „neue“ FA-Berichte muss der „erzeuigende“ FA einstellen – also entweder wird tun da was altes im Sinne der Erstbefüllung rein (ist keine Pflicht aber erlaubt) oder nur von uns „erzeugtes Neues“ welches unter o.g. Pflicht fällt wenn wir nur die „Pflegepauschale kriegen“.
Die ePA wird als „patientenverwalte (Zusatz-)Akte“ betrachtet (ersetzt nicht unsere Akte), die muss dann auch der Patient pflegen also die FA auffordern Briefe einzustellen und altes Zeug bei der KK einscannen+hochladen lassen.

H.Schumacher hat auf diesen Beitrag reagiert.
H.Schumacher