ePA 3.0 – löschen von Befunden
Zitat von Stefan Schreiber am 18. Dezember 2024, 16:27 UhrDa ich heute leider keinen Platz mehr im Webcast bekommen habe (wie kann eine virtuelle digitale Veranstaltung eigentlich „voll“ sein?), habe ich mir das Video von Indamed beim Gematik-Event angeschaut. Nun meine etwas schockierte Frage: kann es tatsächlich stimmen, das JEDER Arzt, der durch Einlesen der Chipkarte 90 Tage Zugriff hat, JEDES BELIEBIGE Dokument ohne Nachweis löschen kann? Das wäre…vorsichtig formuliert, mit Abstand das Dümmste was die Gematik in ihren gesamten Dasein bislang verzapft hat.
Da ich heute leider keinen Platz mehr im Webcast bekommen habe (wie kann eine virtuelle digitale Veranstaltung eigentlich „voll“ sein?), habe ich mir das Video von Indamed beim Gematik-Event angeschaut. Nun meine etwas schockierte Frage: kann es tatsächlich stimmen, das JEDER Arzt, der durch Einlesen der Chipkarte 90 Tage Zugriff hat, JEDES BELIEBIGE Dokument ohne Nachweis löschen kann? Das wäre…vorsichtig formuliert, mit Abstand das Dümmste was die Gematik in ihren gesamten Dasein bislang verzapft hat.

Zitat von Burkhard Strauß am 18. Dezember 2024, 21:16 Uhrdas wäre wirklich eigenartig. vermutlich sind die Dokumente gemeint, ohne besondere Stufe, und dass man uploaden darf.
das wäre wirklich eigenartig. vermutlich sind die Dokumente gemeint, ohne besondere Stufe, und dass man uploaden darf.
Zitat von GMPTS am 19. Dezember 2024, 11:02 Uhrso ganz sauber kann und will wohl keiner diese Frage beantworten – was mal wieder zeigt das Praktiker am Werk sind und die Sache bis zum letzten durchdacht ist … nunja
hier ein bisschen rumgeeiere:
„Nach Rücksprache mit Ihnen kann Ihr Arzt bzw. Leistungserbringer (z. B. Apotheke oder Krankenhaus), der Sie behandelt, ein Dokument aus Ihrer ePA löschen“
„Die ePA ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat und folglich auch darüber, ob und ggf. inwieweit er Daten löscht oder löschen lässt.
Angesichts dieser „Patientensouveränität“ darf der Leistungserbringer Inhalte der ePA nicht von sich aus löschen. Eine Löschung durch den Leistungserbringer setzt ein Verlangen des Versicherten vo-
raus. Dann ist der Leistungserbringer zu einem Zugriff berechtigt, um die vom Versicherten ausgewählten Inhalte der ePA zu löschen. Der Leistungserbringer muss dem Wunsch des Versicherten nachkommen. Vorher muss er ihn aber darauf hinweisen, dass ein Löschen im Hinblick auf die aktuelle und/oder zukünftige Versorgung nachteilige Folgen haben kann. Ein solcher Hinweis sollte dokumentiert werden.“„Im Rahmen der ePA für alle (ePA 3.0) wird zunächst von einer allgemeinen Berechtigung ausgegangen. Grundsätzlich kann jeder Leistungserbringer im Behandlungskontext auf die ePA des Patienten zugreifen. Dieser entsteht automatisch mit dem Stecken der eGK. Der Patient kann allerdings gezielt Zugriffsrechte für einzelne Leistungserbringer, für einzelne Dokumente oder Dokumentkategorien entziehen. Zudem können verschiedene Vertraulichkeitsstufen gesetzt und Zugriffsberechtigungen für Einrichtungen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt vergeben werden.“
vielleicht zusammengefasst: Löschen nur auf Wunsch / mit Einverständnis des Patienten (gilt dann auch für eigene Dokumente aus dem letzten Jahr) dann aber auch „alles möglich“
Ich würde das schon so übersetzen „wenn ich was nicht in der ePA haben will (und es mit der App nicht hinkriege) gehe ich in die Apotheke und sage lösche Dokument XY“ … wahrscheinlich sagt die dann „ist nicht mein Dokument bekomm ich kein GEld für gehe zum Verursacher“ ??? … aber die anderen Leistungserbringer (der blöde Hausarzt) bekommt ja eh nicht für jede Leistung Geld also kann oder soll?? er das mal mitmachen
umgekehrt wenn ich in der ePA einen der „Fachbriefe“ unserer umliegenden Kliniken sehe, die häufig mit Glück als einzige korrekte Info Name und GEburtsdatum enthalten“ würde ich dem Pat. empfehlen dies zu löchen bzw. im Sprechstundenkontext dann auch seinem Wunsch nachkommen
so ganz sauber kann und will wohl keiner diese Frage beantworten – was mal wieder zeigt das Praktiker am Werk sind und die Sache bis zum letzten durchdacht ist … nunja
hier ein bisschen rumgeeiere:
„Nach Rücksprache mit Ihnen kann Ihr Arzt bzw. Leistungserbringer (z. B. Apotheke oder Krankenhaus), der Sie behandelt, ein Dokument aus Ihrer ePA löschen“
„Die ePA ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat und folglich auch darüber, ob und ggf. inwieweit er Daten löscht oder löschen lässt.
Angesichts dieser „Patientensouveränität“ darf der Leistungserbringer Inhalte der ePA nicht von sich aus löschen. Eine Löschung durch den Leistungserbringer setzt ein Verlangen des Versicherten vo-
raus. Dann ist der Leistungserbringer zu einem Zugriff berechtigt, um die vom Versicherten ausgewählten Inhalte der ePA zu löschen. Der Leistungserbringer muss dem Wunsch des Versicherten nachkommen. Vorher muss er ihn aber darauf hinweisen, dass ein Löschen im Hinblick auf die aktuelle und/oder zukünftige Versorgung nachteilige Folgen haben kann. Ein solcher Hinweis sollte dokumentiert werden.“
„Im Rahmen der ePA für alle (ePA 3.0) wird zunächst von einer allgemeinen Berechtigung ausgegangen. Grundsätzlich kann jeder Leistungserbringer im Behandlungskontext auf die ePA des Patienten zugreifen. Dieser entsteht automatisch mit dem Stecken der eGK. Der Patient kann allerdings gezielt Zugriffsrechte für einzelne Leistungserbringer, für einzelne Dokumente oder Dokumentkategorien entziehen. Zudem können verschiedene Vertraulichkeitsstufen gesetzt und Zugriffsberechtigungen für Einrichtungen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt vergeben werden.“
vielleicht zusammengefasst: Löschen nur auf Wunsch / mit Einverständnis des Patienten (gilt dann auch für eigene Dokumente aus dem letzten Jahr) dann aber auch „alles möglich“
Ich würde das schon so übersetzen „wenn ich was nicht in der ePA haben will (und es mit der App nicht hinkriege) gehe ich in die Apotheke und sage lösche Dokument XY“ … wahrscheinlich sagt die dann „ist nicht mein Dokument bekomm ich kein GEld für gehe zum Verursacher“ ??? … aber die anderen Leistungserbringer (der blöde Hausarzt) bekommt ja eh nicht für jede Leistung Geld also kann oder soll?? er das mal mitmachen
umgekehrt wenn ich in der ePA einen der „Fachbriefe“ unserer umliegenden Kliniken sehe, die häufig mit Glück als einzige korrekte Info Name und GEburtsdatum enthalten“ würde ich dem Pat. empfehlen dies zu löchen bzw. im Sprechstundenkontext dann auch seinem Wunsch nachkommen

Zitat von Dominik Prümer am 20. Dezember 2024, 15:14 UhrHallo Herr Schreiber,
ich möchte auf die von Ihnen angesprochene Lösch-Funktion in der ePA-für-alle eingehen. Im Implementierungsleitfaden der gematik für PVS-Hersteller gibt es den umzusetzenden Use-Case „Dokumente löschen„: „Der Leistungserbringer löscht Dokumente in Absprache mit dem Versicherten.“
Mit vorliegender Befugnis (nach Einlesen der eGK und erfolgreichem VSDM-Check liegt diese für die Arztpraxis vor) kann der Anwender die Dokumente, die er in der ePA „sehen“ kann, technisch löschen. Je nach Fachrichtung und Institution können nur bestimmte Dokumentenarten oder Vertraulichkeitsstufen eingesehen werden. Die „sichtbaren“ Dokumente kann der Anwender nach einer Sicherheitsabfrage löschen. Eine technische Bestätigung oder Quittierung durch den Versicherten ist nicht erforderlich. Außerhalb des PVS soll lt. gematik eine (mündliche) Absprache über den Löschvorgang mit dem Versicherten geführt werden.
Die Befugnis bedeutet somit, dass der Anwender theoretisch alle erreichbaren Dokumente löschen könnte. Die einzelnen Löschvorgänge werden allerdings im Aktensystem protokolliert, so dass im Nachhinein eine „solche Tat“ für den Versicherten erkennbar ist. Eine Arztpraxis kann nur die eigenen, durchgeführten Aktionen im Protokoll einsehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit die notwendige Information gegeben zu haben.
Beste Grüße,
Dominik Prümer
Produkt-Management
Hallo Herr Schreiber,
ich möchte auf die von Ihnen angesprochene Lösch-Funktion in der ePA-für-alle eingehen. Im Implementierungsleitfaden der gematik für PVS-Hersteller gibt es den umzusetzenden Use-Case „Dokumente löschen„: „Der Leistungserbringer löscht Dokumente in Absprache mit dem Versicherten.“
Mit vorliegender Befugnis (nach Einlesen der eGK und erfolgreichem VSDM-Check liegt diese für die Arztpraxis vor) kann der Anwender die Dokumente, die er in der ePA „sehen“ kann, technisch löschen. Je nach Fachrichtung und Institution können nur bestimmte Dokumentenarten oder Vertraulichkeitsstufen eingesehen werden. Die „sichtbaren“ Dokumente kann der Anwender nach einer Sicherheitsabfrage löschen. Eine technische Bestätigung oder Quittierung durch den Versicherten ist nicht erforderlich. Außerhalb des PVS soll lt. gematik eine (mündliche) Absprache über den Löschvorgang mit dem Versicherten geführt werden.
Die Befugnis bedeutet somit, dass der Anwender theoretisch alle erreichbaren Dokumente löschen könnte. Die einzelnen Löschvorgänge werden allerdings im Aktensystem protokolliert, so dass im Nachhinein eine „solche Tat“ für den Versicherten erkennbar ist. Eine Arztpraxis kann nur die eigenen, durchgeführten Aktionen im Protokoll einsehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit die notwendige Information gegeben zu haben.
Beste Grüße,
Dominik Prümer
Produkt-Management
Beste Grüße,
Dominik Prümer
Produkt-Management
INDAMED GmbH
Zitat von Stefan Schreiber am 20. Dezember 2024, 15:22 UhrVielen Dank für die Antwort. Also in kurz: Zumindest der Patient kann sehen, welcher Arzt wann Dokumente gelöscht hat. Aus forensischen Gründen sicher ein ganz wichtiges Thema, auch wenn das Problem bestehen bleibt, dass ich Dokumente, auf dessen Basis ich Entscheidungen treffe, am besten runterlade und bei mir archiviere. Damit ist die elektronische Patientenakte im Grunde leider nicht mehr als ein Datentauschportal, aber so wird es scheinbar von der praxisfernen Obrigkeit gewünscht.
Was ich aber mal sagen darf: Das, was bisher zur Umsetzung von Indamed gezeigt wurde, hat mir zugesagt. Vor allem die Anzeige der ePA im Container ist zum Glück sehr konsequent im Sinne des Bedienkonzeptes gedacht.
Vllt an dieser Stelle noch 2 Fragen an Sie:
- Werden Laborwerte aus dem Auftragsblatt oder aus dem Krankenblatt heraus mittels Rechtsklick/Kontextmenü einfach hochladbar sein?
- Wird berücksichtigt, das etliche relevante und uploadpflichtige Befunde auch in Form von Formularen (neuer Formulareditor) vorliegen und lassen diese sich einfach per Kontextmenü hochladen? Aktuell krankt es zB beim Versenden solcher Befunde via KIM noch bzw es ist gar nicht möglich, da automatisch eine PDF erstellen zu lassen
Vielen Dank für die Antwort. Also in kurz: Zumindest der Patient kann sehen, welcher Arzt wann Dokumente gelöscht hat. Aus forensischen Gründen sicher ein ganz wichtiges Thema, auch wenn das Problem bestehen bleibt, dass ich Dokumente, auf dessen Basis ich Entscheidungen treffe, am besten runterlade und bei mir archiviere. Damit ist die elektronische Patientenakte im Grunde leider nicht mehr als ein Datentauschportal, aber so wird es scheinbar von der praxisfernen Obrigkeit gewünscht.
Was ich aber mal sagen darf: Das, was bisher zur Umsetzung von Indamed gezeigt wurde, hat mir zugesagt. Vor allem die Anzeige der ePA im Container ist zum Glück sehr konsequent im Sinne des Bedienkonzeptes gedacht.
Vllt an dieser Stelle noch 2 Fragen an Sie:
- Werden Laborwerte aus dem Auftragsblatt oder aus dem Krankenblatt heraus mittels Rechtsklick/Kontextmenü einfach hochladbar sein?
- Wird berücksichtigt, das etliche relevante und uploadpflichtige Befunde auch in Form von Formularen (neuer Formulareditor) vorliegen und lassen diese sich einfach per Kontextmenü hochladen? Aktuell krankt es zB beim Versenden solcher Befunde via KIM noch bzw es ist gar nicht möglich, da automatisch eine PDF erstellen zu lassen

Zitat von Dominik Prümer am 20. Dezember 2024, 16:16 UhrHallo Herr Schreiber,
um Ihnen schnell zu antworten …. zu
- Ein Upload von Labordaten in die ePA aus dem Krankenblatt heraus als PDF-Datei ist in Vorbereitung und wird verfügbar sein. Aktuell gibt es kein standardisiertes, strukturiertes Format für Labordaten für die ePA. Die gematik wird dazu zunächst eine Arbeitsgruppe einberufen.
- Der Umgang mit Formularen ist noch nicht final entschieden. Hier bitte ich um Geduld.
Beste Grüße,
Dominik Prümer
Produkt-Management
Hallo Herr Schreiber,
um Ihnen schnell zu antworten …. zu
- Ein Upload von Labordaten in die ePA aus dem Krankenblatt heraus als PDF-Datei ist in Vorbereitung und wird verfügbar sein. Aktuell gibt es kein standardisiertes, strukturiertes Format für Labordaten für die ePA. Die gematik wird dazu zunächst eine Arbeitsgruppe einberufen.
- Der Umgang mit Formularen ist noch nicht final entschieden. Hier bitte ich um Geduld.
Beste Grüße,
Dominik Prümer
Produkt-Management
Beste Grüße,
Dominik Prümer
Produkt-Management
INDAMED GmbH
Zitat von Roland Colberg am 21. Dezember 2024, 12:04 UhrWenn ich es richtig verstanden habe, sollen wir als Hausarztpraxis nur die bei uns erhobenen und in digitaler Form vorliegenden Befunde in die ePA einstellen (und zusätzlich die von uns veranlassten Laborwerte, da das Labor selbst ja keinen Zugriff auf die ePA hat).
Das umfasst bei uns aber vor allem Befunde, die in externen Programmen wie zum Beispiel PC-EKG, Spirometrie und Sono-GDT erhoben und dort in eigenen Datenbanken gespeichert werden. In Medical Office wird in der Regel nur eine GDT-Rücksprung-Verknüpfung gesetzt, mit der man diese Befunde dann in den jeweiligen Programmen innerhalb der Praxis wieder aufrufen kann.
Gibt es schon irgendwelche Überlegungen, wie und in welcher Form diese Befunde in die ePA gelangen sollen? Für die Hersteller dieser Programme (Custo, Dr. Vetter, Schiller usw.) scheint es ja keinerlei Anforderungen hierfür zu geben. Viele dieser Programme ermöglichen auch keinen PDF-Export in die PVS-Datenbank.
Wenn ich es richtig verstanden habe, sollen wir als Hausarztpraxis nur die bei uns erhobenen und in digitaler Form vorliegenden Befunde in die ePA einstellen (und zusätzlich die von uns veranlassten Laborwerte, da das Labor selbst ja keinen Zugriff auf die ePA hat).
Das umfasst bei uns aber vor allem Befunde, die in externen Programmen wie zum Beispiel PC-EKG, Spirometrie und Sono-GDT erhoben und dort in eigenen Datenbanken gespeichert werden. In Medical Office wird in der Regel nur eine GDT-Rücksprung-Verknüpfung gesetzt, mit der man diese Befunde dann in den jeweiligen Programmen innerhalb der Praxis wieder aufrufen kann.
Gibt es schon irgendwelche Überlegungen, wie und in welcher Form diese Befunde in die ePA gelangen sollen? Für die Hersteller dieser Programme (Custo, Dr. Vetter, Schiller usw.) scheint es ja keinerlei Anforderungen hierfür zu geben. Viele dieser Programme ermöglichen auch keinen PDF-Export in die PVS-Datenbank.
Zitat von Nicole Kuklinski am 21. Dezember 2024, 12:48 UhrIm Fall Custo ist die PDF Erstellung gut umgesetzt mit GDT 2.1. Aber letztlich stellt sich ja auch die Frage ob das überhaupt für jede Einzeluntersuchung so sein muss. Wie wenig da vorgedacht wurde sieht man ja schon an der fehlenden Struktur für Laborwerte, die aus meiner Sicht auch aus ökonomischer Sicht das wichtigste sind, was man in der Akte übersichtlich speichern können sollte. Habe vor, mich zunächst ausschließlich um die Befunde unserer Praxis zu kümmern und werde zu 100 Prozent nicht die Daten der Patient:innen aufräumen. Das schaffe ich selbst bei meinen eigenen digitalen Daten nur mäßig und jeder Mensch hat das gleiche Recht sich in diese auch mir fach- und ausbildungsfremde Problematik einzuarbeiten.
Im Fall Custo ist die PDF Erstellung gut umgesetzt mit GDT 2.1. Aber letztlich stellt sich ja auch die Frage ob das überhaupt für jede Einzeluntersuchung so sein muss. Wie wenig da vorgedacht wurde sieht man ja schon an der fehlenden Struktur für Laborwerte, die aus meiner Sicht auch aus ökonomischer Sicht das wichtigste sind, was man in der Akte übersichtlich speichern können sollte. Habe vor, mich zunächst ausschließlich um die Befunde unserer Praxis zu kümmern und werde zu 100 Prozent nicht die Daten der Patient:innen aufräumen. Das schaffe ich selbst bei meinen eigenen digitalen Daten nur mäßig und jeder Mensch hat das gleiche Recht sich in diese auch mir fach- und ausbildungsfremde Problematik einzuarbeiten.
Zitat von Stefan Schreiber am 22. Dezember 2024, 13:56 UhrZitat von Dominik Prümer am 20. Dezember 2024, 16:16 Uhr
- Der Umgang mit Formularen ist noch nicht final entschieden. Hier bitte ich um Geduld.
Hier muss ich nochmal nachbohren, aus meiner Sicht müsste die Entscheidung ganz klar sein: das MUSS möglich sein, denn sicher nicht wenige nutzen die Formulare zB zur Befunderstellung beispielsweise für die Sonographie. Generell wundert es mich, das einerseits der Formulareditor überarbeitet wurde und einige mächtige und sehr nützliche Funktionen bietet, dann allerdings wieder die daraus resultierenden Formulare stiefmütterlich behandelt werden.
Zitat von Dominik Prümer am 20. Dezember 2024, 16:16 Uhr
- Der Umgang mit Formularen ist noch nicht final entschieden. Hier bitte ich um Geduld.
Hier muss ich nochmal nachbohren, aus meiner Sicht müsste die Entscheidung ganz klar sein: das MUSS möglich sein, denn sicher nicht wenige nutzen die Formulare zB zur Befunderstellung beispielsweise für die Sonographie. Generell wundert es mich, das einerseits der Formulareditor überarbeitet wurde und einige mächtige und sehr nützliche Funktionen bietet, dann allerdings wieder die daraus resultierenden Formulare stiefmütterlich behandelt werden.
Zitat von Stefan Schreiber am 22. Dezember 2024, 13:58 UhrZitat von Nicole Kuklinski am 21. Dezember 2024, 12:48 UhrIm Fall Custo ist die PDF Erstellung gut umgesetzt mit GDT 2.1.
Hallo, können sie das bitte näher beschreiben? Wir nutzen aktuell bei Bedarf die Möglichkeit via „Medical Office“ pdf-Drucker die Befunde ins Krankenblatt zu übertragen. Ist da was automatisch möglich im Rahmen der Befundung?
Zitat von Nicole Kuklinski am 21. Dezember 2024, 12:48 UhrIm Fall Custo ist die PDF Erstellung gut umgesetzt mit GDT 2.1.
Hallo, können sie das bitte näher beschreiben? Wir nutzen aktuell bei Bedarf die Möglichkeit via „Medical Office“ pdf-Drucker die Befunde ins Krankenblatt zu übertragen. Ist da was automatisch möglich im Rahmen der Befundung?