MEDICAL OFFICE Forum

Forum-Navigation
ForumAktivität

ePA-Befüllpflicht und Laborwerte

Du musst dich anmelden um Beiträge und Themen zu erstellen.

ePA-Befüllpflicht und Laborwerte

VorherigeSeite 4 von 4

ein Automatismus der Laborwerte wäre aus hausärtzlicher Sicht super (einschließlich Ziffer, das müsste doch das Einfachste an allem sein).

Aber ich sehe auch das Problem, wenn ich zum Beispiel einen Laborbefund bekomme mit : Gonorrhoe/Syphilis, HIV, Schwangerschaft positiv. Auch wenn mein überarbeites hausärztliches Herz für eine einfache und bürokratiearme Regelung schlägt: Ich glaube, wir müssen die Werte vorher sehen, bevor sie hochgeladen werden. Was das automatische Zifffern-Absetzten nicht beim Hochladen tangiert…

Maximilian Kallenbach hat auf diesen Beitrag reagiert.
Maximilian Kallenbach

Hallo,

ich verstehe die teils hitzige Diskussion, die auf vielen Variablen beruht, die nicht eindeutig geklärt sind. Dies geht nicht nur Ihnen so, sondern auch uns. Wir sind in der Disskusion mit der Gematik, um hier eine klare Aussage zu erhalten, was sein muss und was sein darf. Wenn wir Ihnen das Leben einfacher machen können, so werden wir das im Sinne unserer Möglichkeiten wie immer auch tun.

Wir haben uns bisher an die Vorgabe des BMG gehalten, dass Inhalte nicht automatisch in die ePA zu laden sind:

Auch zu finden auf der Internetseite des BMG zur ePA für alle https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html#c31780 

Dort steht auf die Frage: „Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Lediglich die E-Rezept-Daten für die Medikationsliste und die sogenannten Abrechnungsdaten der Krankenkassen werden automatisch eingetragen. Während der Behandlung muss die Ärztin bzw. der Arzt z. B. darüber informieren, dass ein Dokument eingestellt werden soll. Die Patientinnen und Patienten können dem widersprechen.“ 

Ich weiß nicht, wie Sie dem zweiten Teil in dieser Aussage nachkommen wollen, wenn dies im Hintergrund automatisch geschieht.

Aber wir bleiben dran.

mfg
Uwe Streit

Friedrich Jovy, GMPTS und Maximilian Kallenbach haben auf diesen Beitrag reagiert.
Friedrich JovyGMPTSMaximilian Kallenbach
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Streit
INDAMED Team

Dann bitte einen Button an der richtigen Stelle, also beim Laborimport, um die ePA zu bedienen. Das wäre eine Option, die alle zufrieden stellen könnte, denke ich. Natürlich darf Indamed davon ausgehen, dass die MFA erst dann das Labor zuordnen darf, nachdem der Arzt es gesichtet hat. Dann wären auch die all die wichtigen, bürokratischen Vorschriften, die das Land voranbringen, die erfüllt.

Zitat von Uwe Streit am 29. September 2025, 18:09 Uhr

Wir haben uns bisher an die Vorgabe des BMG gehalten, dass Inhalte nicht automatisch in die ePA zu laden sind:

Auch zu finden auf der Internetseite des BMG zur ePA für alle https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html#c31780 

Dort steht auf die Frage: „Nein, Dokumente werden nicht automatisch in die ePA geladen. Lediglich die E-Rezept-Daten für die Medikationsliste und die sogenannten Abrechnungsdaten der Krankenkassen werden automatisch eingetragen. Während der Behandlung muss die Ärztin bzw. der Arzt z. B. darüber informieren, dass ein Dokument eingestellt werden soll. Die Patientinnen und Patienten können dem widersprechen.“ 

Hallo Herr Streit,

ja, die aktuelle Situation ist für alle Seiten unbefriedigend. Deshalb meine Frage nach „echten“, belastbaren Rechtsquellen (Gesetzen, Verordnungen u. dgl.), aus denen man herauslesen könnte, was nun wirklich die Wahrheit ist bzw. sanktioniert würde, wenn man es nicht täte. Ich halte weder den Newsletter der KVWL noch die FAQ des BMG für eine solche Quelle, bin aber naturgemäß dem, was im Newsletter meiner KV steht zugeneigter, da ich von dieser Seite auch sanktioniert würde.

Die Lesart der KVWL zum Thema Information über das Hochladen bzw. Widerspruch ist übrigens, dass es vollkommen ausreichend ist, einen entsprechend von der KBV vorformulierten Aushang zum Thema Upload in die ePA und Widerspruchsmöglichkeiten im Wartezimmer aufzuhängen. Äußert der Patient dann aktiv keinen Widerspruch gegenüber dem Praxispersonal bzw. Arzt, darf man dann wohl davon ausgehen, dass er mit dem Upload der entsprechenden Dokumente einverstanden ist und muss diesen dann, so die KVWL, auch „von alleine“, also ohne Bitte des Patienten, durchführen. Ausnahmen gibt es nur für wenige Kategorien (bspw. Ergebnisse humangenetischer Untersuchungen, vor deren Upload explizit das Einverständnis des Patienten angefragt und dokumentiert werden muss).

VG Julian Hartig

Zitat von Julian Hartig am 30. September 2025, 9:10 Uhr

…dass es vollkommen ausreichend ist, einen entsprechend von der KBV vorformulierten Aushang zum Thema Upload in die ePA und Widerspruchsmöglichkeiten im Wartezimmer aufzuhängen. Äußert der Patient dann aktiv keinen Widerspruch gegenüber dem Praxispersonal bzw. Arzt, darf man dann wohl davon ausgehen, dass er mit dem Upload der entsprechenden Dokumente einverstanden ist und muss diesen dann, so die KVWL, auch „von alleine“, also ohne Bitte des Patienten, durchführen. Ausnahmen gibt es nur für wenige Kategorien (bspw. Ergebnisse humangenetischer Untersuchungen, vor deren Upload explizit das Einverständnis des Patienten angefragt und dokumentiert werden muss).

Ich bin nicht sicher, dass das Vermeiden von Saktionen hier im Vordergrund stehen sollte, ebenso finde ich den Aufwand, „ein Haar in der Suppe finden zu wollen“, eine Ausweichmöglichkeit zu finden, eher nicht sachdienlich. Die ePa ist da und sie wird genutzt werden. Sie stellt einen Mehrwert dar und bedeutet Aufwand für alle Seiten. Das Zauberwort „automatisch“ findet sich im Übrigen im offiziellen Sprachgebrauch nirgendwo: Aus meiner Sicht „gut so“..

Ausgehend vom Zitat (Hr. Hartig) bietet die KBV einen Aushang, den man in der Praxis aufhängen sollte. Ein guter Platz ist vermutlich ein Wartezimnmer. 

Darin findet sich ein Absatz, der aus meiner Sicht klar regelt, was zu tun ist:

„…Unsere Praxis befüllt Ihre Akte mit Daten aus der aktuellen Behandlung, wenn diese elektronisch vorliegen, wir diese selbst erhoben und Sie nichts dagegen haben. Dazu gehören Arztbriefe, Befundberichte und Labordaten…“

Wer es als Patient nicht möchte, der möge widersprechen. 

Wer es als Arzt/ Entscheider/ was auch immer, nicht möchte:  Es ist ein Gesetz, also grundsätzlich bindend.  Ein Weg wäre über die Kammern in Richtung KBV oder BMG aktiv Änderungen anbringen. Ist mühselig, aber hey, das nennt sich Demokratie.

Abschliessend: Indamed setzt gesetzliche Vorgaben in ihrer Software um. Wenn es keinen Automatismus geben soll, dann wird Indamed gut daran tun, keinen Automatismus anbieten (siehe DMP).  

Ich glaube, wir bekommen Indamed da nicht weichgekocht. Der Button wäre schon mal ein Anfang. Wir müssen ja ohnehin einmal klicken, für den Laborabruf, dann kommt es auf einen weiteren Druck auf einen ePA Button nicht weiter an.

 

 

Laut § 347 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V dürfen Daten nur in die ePA eingestellt werden, wenn sie in elektronischer Form vorliegen. Dabei ist der behandelnde Arzt verpflichtet, die Daten aus der aktuellen Behandlung selbst zu erheben und in die ePA einzustellen. Ein automatisches Hochladen von Daten durch Dritte, wie beispielsweise ein Labor, ist nicht zulässig.

Wenn das Laborergebnis direkt an die Praxis geschickt wird, z. B. als elektronisches Laborformular, PDF oder über Schnittstelle:
Die MFA darf die Daten nicht eigenständig hochladen.
Die MFA kann die Daten abrufen, aufbereiten und vorbereiten, aber der verantwortliche Arzt muss prüfen und freigeben, bevor es in die ePA geht.
Ein „automatisches Hochladen“ ohne aktive, ärztliche Auswahl oder Prüfung der Daten ist rechtlich nicht zulässig.

Fazit: Wir haben wieder einmal verloren.

VorherigeSeite 4 von 4